_" kann den Beleg einer tatsächlich erfolgten Zahlung nicht erbringen. Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis des Rekurrenten auf die Statuten der J._____, zumal er diese nicht eingereicht hat. Insgesamt hat der Rekurrent die behauptete Zahlung von CHF 8'322.00 an die J._____ nicht nachgewiesen. Ob es sich dabei um abzugsfähige Berufskosten handelt oder nicht, kann daher offen bleiben. Der Rekurs ist auch in diesem Punkt abzuweisen.