Im Einspracheentscheid beharrte die Steuerkommission Q._____ darauf, dass der als Vermittlungsprovision geltend gemachte Berufskostenabzug (weiterhin) nicht gewährt werden könne, da die Zahlung dieses Betrages nicht nachgewiesen worden sei. Der von der K._____ gemäss Lohnausweis erhaltene Nettolohn werde ohne weitere Abzüge besteuert.