7.1.2. Die Steuerkommission Q._____ hielt in der Abweichungsbegründung fest, was den geltend gemachten Berufskostenabzug von CHF 8'322.00 betreffe, so sei die Zahlung des Betrages nicht nachgewiesen worden, weshalb dieser nicht berücksichtigt werden könne. Zudem würde ein solcher Abzug – falls er denn gewährt würde – die Mittelherkunft im Vermögensvergleich entsprechend verringern, was zu einem grösseren Einkommensmanko und folglich zu einer höheren ermessensweisen Aufrechnung führen würde. Im Ergebnis verändere sich das steuerbare Einkommen dadurch nicht.