Im Rekurs führten die Rekurrenten aus, zumindest die Zahlung von CHF 2'289.00 der an die J._____ bezahlten Vermittlungsprovision sei ihnen per E-Mail bestätigt worden. Es sei unverständlich, wieso der Lohnausweis als Beleg akzeptiert werden könne, nicht aber die E-Mail. Entweder gälten beide Dokumente als beweistauglich oder keines. In der Replik brachten die Rekurrenten schliesslich vor, zwar sei nur ein Teil der an die J._____ bezahlten Vermittlungsprovision belegt, jedoch sei in den Statuten der J._____ festgehalten, dass von den Nettoerlösen der Mandate 15 % abzuführen seien. Deshalb sei dieser Abzug zu akzeptieren.