6.2.3. Da das Einkommensmanko praxisgemäss abzurunden ist (AGVE 2001 S. 208; SGE vom 20. März 2014 [3-RV.2012.212]), hat die Steuerkommission Q._____ die ermessensweise Aufrechnung mit CHF 5'000.00 im Ergebnis pflichtgemäss vorgenommen. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. 7.1. 7.1.1. Der Rekurrent möchte von seinem im Jahr 2020 erzielten Nettolohn von CHF 55'481.00 eine Vermittlungsprovision von CHF 8'322.00 als Berufskosten in Abzug bringen.