Dadurch sinkt die Mittelverwendung im gleichen Masse von CHF 158'521.00 (Erw. 4.4.4.5.) auf CHF 132'521.00. Hingegen verbleiben die Lebenshaltungskosten bei CHF 20'400.00, da kein Grund ersichtlich ist und die Rekurrenten auch im Einspracheverfahren nicht belegt haben, weshalb ein Abweichen von den Richtlinien Notbedarf gerechtfertigt sein sollte. Damit ergibt sich bei pflichtgemässer Erstellung des Vermögensvergleichs gemäss der Aktenlage im Einspracheverfahren eine Vermögenszunahme von CHF 69'090.00, eine Mittelherkunft von CHF 125'494.00 und eine Mittelverwendung von CHF 132'521.00. Das Einkommensmanko beträgt somit CHF 7'027.00.