6.2. 6.2.1. Die Höhe der durch die Steuerkommission Q._____ vorgenommene Aufrechnung basierte sowohl in der Veranlagungsverfügung als auch im Einspracheentscheid auf der (jeweiligen) Vermögensvergleichsrechnung. Der Vermögensvergleich aus der Veranlagungsverfügung ergab ein Einkommensmanko von CHF 35'787.00, was die Steuerkommission Q._____ zu einer Aufrechnung von CHF 22'136.00 veranlasste.