5.2. 5.2.1. Im Einspracheverfahren belegten die Rekurrenten, dass der Fahrzeugkauf von CHF 26'000.00 erst im Jahr 2021 erfolgt war (vgl. Kaufvertrag vom 6. März 2021). Zudem erklärten sie mit Schreiben vom 3. April 2023 ein scheinbar im Dezember 2020 bestehendes Kassenminus von CHF 11.70. Abgesehen davon, dass dieses Kassenminus nicht in den Buchhaltungsdetails zum Konto Nr. ggg "Kassa" ersichtlich ist, und die Steuerkommission Q._____ das Kassenminus zumindest in der Abweichungsbegründung nicht moniert hat, sind mit dieser Erklärung die übrigen Mängel der Buchhaltung weiterhin nicht behoben.