Zwar hat das Gemeindesteueramt Q._____ keine Mahnung an die Rekurrenten versandt, was grundsätzliches Erfordernis vor einer Ermessensveranlagung ist. Jedoch war nach erfolgter Aktenergänzung und nach Einreichung sowohl der Kontodetails der Buchhaltung als auch der vorhandenen Belege ausgewiesen, dass kein den steuerlichen Anforderungen genügendes Kassenbuch vorlag. Damit konnten die Rekurrenten den Sachverhalt der Natur der Sache nach nicht weiter klären, weshalb sich eine Mahnung erübrigte.