Es kann deshalb nicht beanstandet werden, dass die Steuerkommission Q._____ die Lebenshaltungskosten im Veranlagungsverfahren geschätzt und nicht aus den Aufzeichnungen der Rekurrenten übernommen hat. Allein ist ohne Begründung nicht von dem in den Richtlinien Notbedarf vorgesehenen Betrag abzuweichen, worauf die Steuerkommission Q._____ im späteren Einspracheentscheid zu Recht hingewiesen hat. Die Lebenshaltungskosten sind deshalb mit CHF 20'400.00 in den Vermögensvergleich einzusetzen.