Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung beim Vermögensvergleich die Veränderung des Erneuerungsfonds einer Stockwerkeigentümergemeinschaft in der Vermögensentwicklung nicht zu berücksichtigen ist. Stattdessen ist der Zuwachs des Anteils im betroffenen Steuerjahr bei der Mittelverwendung zu berücksichtigen (VGE vom 2. August 2023 [WBE.2022.507] Erw. 1.2.1.). Damit ist der Anteil der Rekurrentin am Erneuerungsfonds des Stockwerkeigentums V-Strasse für die Vermögensentwicklung aus der Summe der Wertschriften ohne Geschäft beider Jahre herauszurechnen.