Insgesamt kann aufgrund der lückenhaften Aufzeichnungen und dem fehlenden Kassenbuch nicht von einer ordnungsgemässen Buchhaltung gesprochen werden. Die Rekurrenten irren, wenn sie annehmen, die Differenz zwischen Buchhaltung und Belegen belaufe "sich aber lediglich auf CHF 1.05" (vgl. Rekurs S. 5 sowie oben Erw. 3.3.1.). Stattdessen ist die Zuverlässigkeit der Buchhaltung aufgrund der genannten Mängel nicht gegeben. 4.4. 4.4.1. Der Veranlagung vom 23. September 2022 lag folgender Vermögensvergleich bei: