4.2. Die Steuerkommission Q._____ begründete die in der Veranlagung vorgenommene ermessensweise Aufrechnung einerseits mit der mangelhaften Buchführung der Rekurrentin und andererseits mit dem aus dem Vermögensvergleich errechneten Einkommensmanko. Um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt waren, sind sowohl die Buchführung der Rekurrentin (Erw. 4.3.) als auch der Vermögensvergleich (Erw. 4.4.) zu prüfen. 4.3. 4.3.1. Was zunächst die Buchhaltung der Rekurrentin betrifft, so bestehen gemäss Bilanz zwei Geschäftskonten, eines bei der M._____ und eines bei der E._____.