3.2.3. Im Einspracheentscheid hielt die Steuerkommission Q._____ bezüglich ermessensweiser Aufrechnung fest, dass die Aufzeichnungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin erhebliche Mängel aufgewiesen hätten. Die eingereichte Bilanz habe nicht mit den Kontoauszügen der M._____ bzw. der Bank übereingestimmt. Auch fehlten mehrheitlich eine Belegnummerierung sowie ein Kassenbuch mit Belegen. Ein korrekt geführtes Kassenbuch habe auch im Einspracheverfahren nicht vorgelegt werden können. Zudem habe die Rekurrentin mit Schreiben vom 3. April 2023 selbst auf Fehler bei der Kassenbuchführung hingewiesen. Jedoch sei im Einspracheverfahren nachgewiesen worden, dass der Fahrzeugkauf