Der Rekurrent seinerseits habe im Jahr 2020 Ergänzungsleistungen zurückzahlen müssen. Bezüglich Buchhaltung seien sehr wohl Belegnummern vorhanden, diese fehlten nur bei den Bar- Einnahmen im Kassenbuch, für die aber jeweils Quittungen erstellt worden seien, die dem Steueramt vorlägen. 3.2.2. Mit Schreiben vom 3. April 2023 erklärte die Vertreterin der Rekurrenten, dass der Rekurrentin beim Führen des Kassenbuchs ein Fehler unterlaufen sei, indem zwei Transaktionen vom 11. Dezember 2020 über CHF 19.00 und CHF 10.00 irrtümlich nicht ins Kassenbuch eingetragen worden seien, was aber keine Aufrechnung von CHF 5'000.00 rechtfertige.