In der Abweichungsbegründung hielt die Steuerkommission Q._____ bezüglich teilweiser Ermessensveranlagung fest, die eingereichten Kontodetails der Buchhaltung stimmten nicht mit der Jahresrechnung 2020 überein, zudem fehlten mehrheitlich die Belegnummerierung sowie ein Kassenbuch inklusive Belegen. Da der Vermögensvergleich zudem ein wesentliches Einkommensmanko von über CHF 25'000.00 ergeben habe, werde das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermessensweise auf CHF 35'000.00 festgelegt.