2.5. Nachfolgend zu prüfen sind somit die ermessensweise Aufrechnung von CHF 5'000.00 sowie der geltend gemachte Berufskostenabzug von CHF 8'322.00. Dabei ist bezüglich ermessensweiser Aufrechnung nach Darstellung des Sachverhalts bzw. der Parteivorbringen (Erw. 3.) zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt waren (Erw. 4.). Ist das der Fall, muss geprüft werden, ob die Rekurrenten mit der Einsprache die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachgewiesen haben (Erw. 5.). Schliesslich ist auf die Höhe der ermessensweisen Aufrechnung einzugehen (Erw. 6.). Im Anschluss daran ist der umstrittene Berufskostenabzug zu überprüfen (Erw. 7.).