− Anträge 4 (erster Teil) und 5 betreffen Fragen der vertraglichen Haftung, für die die Rekurrenten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Mangels Zuständigkeit kann das Spezialverwaltungsgericht darauf nicht eintreten. Aus steuerlicher Sicht ist in dieser Hinsicht einzig von Bedeutung, dass die Wirkungen von Verfahrenshandlungen oder auch Unterlassungen der Vertreterin vollumfänglich bei den Rekurrenten eintreten (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 176 StG N 11 mit Hinweisen).