2.3. Aufgrund der im Einspracheverfahren von den Rekurrenten erhaltenen Informationen und Unterlagen erstellte das Gemeindesteueramt Q._____ einen weiteren Vermögensvergleich mit einem Einkommensmanko von CHF 5'000.00. Im Einspracheentscheid senkte sie die ermessensweise Aufrechnung zu den Einkünften der Rekurrentin aus selbständiger Erwerbstätigkeit entsprechend von CHF 22'136.00 um CHF 17'136.00 auf CHF 5'000.00. Das Einkommen der Rekurrentin aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde damit ermessensweise auf CHF 17'864.00 festgesetzt (Deklaration CHF 12'864.00 + Aufrechnung CHF 5'000.00).