2.2. Im Veranlagungsverfahren erstellte das Gemeindesteueramt Q._____ verschiedene Vermögensvergleiche. Gestützt auf einen dieser Vermögensvergleiche, der ein Einkommensmanko von CHF 35'787.00 auswies, erhöhte die Steuerkommission Q._____ in der Veranlagungsverfügung das deklarierte Einkommen der Rekurrentin aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 12'864.00 ermessensweise um CHF 22'136.00 auf CHF 35'000.00. Den vom Rekurrenten im Rahmen der Berufsauslagen geltend gemachten Abzug von CHF 8'322.00 gewährte sie nicht.