1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Die Rekurrentin betrieb in der Steuerperiode 2020 ein Unternehmen in S._____. Sie deklarierte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 12'864.00. Der Rekurrent war in der gleichen Zeitperiode bei der K._____ angestellt. Vom dort erhaltenen Nettolohn von CHF 55'481.00 machte er in der Steuererklärung einen Abzug von CHF 8'322.15 als Vermittlungsprovision geltend.