2.2. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2022 ergänzte A._____ die Einsprache der Vertreterin und stellte den Antrag, der Abzug von CHF 8'376.00 (in der Steuererklärung deklariert: CHF 8'322.00) sei zu gewähren. 3. Mit Entscheid vom 21. Juni 2023 hiess die Steuerkommission Q._____ die Einsprache teilweise gut. Sie reduzierte die Aufrechnung von CHF 22'136.00 um CHF 17'136.00 auf CHF 5'000.00. Der Berufskostenabzug wurde weiterhin nicht gewährt. Damit sanken das steuerbare Einkommen auf CHF 99'400.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 127'400.00) und das steuerbare Vermögen auf CHF 38'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 91'000.00). -3-