1. Mit Verfügung vom 23. September 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 116'400.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 144'500.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 51'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 117'000.00) veranlagt. Dabei wurden den deklarierten Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von B._____ ermessensweise CHF 22'136.00 hinzugerechnet. Zudem wurde ein vom A._____ im Rahmen der Berufskosten geltend gemachter Abzug von CHF 8'322.00 nicht anerkannt.