sen zu richten (Bundesgerichtsurteil vom 18. Mai 2021 [2C_1022/2020] E. 8.2. m.w.H.). 5.3. Bei der Abgangsentschädigung, dem Lohn für den Zeitraum vom tt.mm. bis tt.mm.2021 sowie dem Arbeitslosentaggeld handelt es sich um Mittel, welche dem Rekurrenten in der Steuerperiode 2021 tatsächlich zugeflossen sind. Angesichts dessen ist das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorliegend nicht verletzt. Nichts anderes gälte, wenn dem Rekurrenten zusätzlich zur Abgangsentschädigung der Lohn für das ganze Jahr 2021 ausbezahlt worden wäre und es zu einer Besteuerung von Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von (brutto) CHF (…) käme.