4.6. Der Rekurs erweist sich demnach auch im Eventualpunkt als unbegründet. 5. 5.1. Der Vertreter macht geltend, dass eine Besteuerung der Abgangsentschädigung zusammen mit dem Lohn (inkl. Gehaltsnebenleistungen) für den Zeitraum vom tt.mm. bis tt.mm.2021 (insgesamt netto CHF 224'193.00) und dem steuerbaren Arbeitslosentaggeld von CHF 72'985.00 mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren sei. Noch ausgeprägter wäre dies, wenn dem Rekurrenten für das ganze Jahr 2021 Lohn ausgerichtet worden wäre.