höher sein als ein Jahressalär; (3) der Rentensatz ist anzuwenden, wenn keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird oder das Einkommen aus Erwerbstätigkeit wesentlich tiefer ausfällt oder wenn dauerhaft ein Ersatzeinkommen wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen wird; (4) der Rentensatz kann nicht angewendet werden, wenn die steuerpflichtige Person als vermittlungsfähig bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist und Arbeitslosenentschädigung bezieht, welche auf der Basis des maximal versicherten Lohns berechnet ist (RKE 100 11 325 vom 19. Juni 2012, in: BVR 2013/3 S. 146-147). Vorliegend fehlt es sowohl an der zweiten als auch an der vierten Voraussetzung.