4.5. Hinzu kommt, dass gemäss Rechtsprechung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern für eine Besteuerung einer Abgangsentschädigung zum Rentensatz folgende Voraussetzungen gegeben sein müssen: (1) Die begünstigte Person muss mindestens 55 Jahre alt sein; (2) die Abgangsentschädigung muss höher sein als ein Jahressalär;