4.3. Der Vertreter macht geltend, dass die Abgangsentschädigung von CHF (…) als Überbrückung im Hinblick auf die Pensionierung in 3 Jahren und 9 Monaten gedacht gewesen sei. Unter diesen Umständen sei die zusätzlich mit dem übrigen Einkommen zu erfassende Entschädigung mit dem Satz für CHF (…) zu erfassen (…). 4.4. Aus dem Aufhebungsvertrag (E. 2.2.) und dem Sozialplan (E. 2.3.) ergibt sich nicht, dass die Kapitalabfindung von CHF (…) einen Zeitraum von mehreren Steuerperioden bzw. von 3 Jahren und 9 Monaten bis zur - 11 - ordentlichen Pensionierung umfasst. Die Abgangsentschädigung kann daher nicht gemäss § 44 Abs. 1 StG besteuert werden.