37 DBG zu beachten ist (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2; VGE vom 27. Januar 2020 [WBE.2019.171]). 4.2.2. Was die Anwendbarkeit von Art. 37 DBG (Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen) betrifft, so setzt diese Norm voraus, dass die Kapitalabfindung einen Zeitraum von mehreren Steuerperioden umfasst. Dies ergibt sich daraus, dass in solchen Fällen die Steuer zu dem Steuersatz berechnet wird, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (Bundesgerichtsurteil vom 8. Juli 2022 [2C_879/2021] E. 6.2.).