4.2. 4.2.1. Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (§ 44 Abs. 1 StG). Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) und Art. 37 DBG lauten gleich, weshalb im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung für die Auslegung der kantonalen Vorschrift auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 37 DBG zu beachten ist (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2;