ist, ob eine Abgangsentschädigung einen überwiegenden Vorsorgecharakter aufweist (E. 3.2.5.). Eine solche Einzelfallprüfung führt vorliegend allerdings zum Ergebnis, dass dies zu verneinen ist (E. 3.3. ff.). 3.7. Der Rekurs erweist sich somit im Hauptunkt als unbegründet. 4. 4.1. Die Rekurrenten beantragen eventualiter, dass die Abgangsentschädigung nach § 44 StG (Rentensatz) zu besteuern sei.