3.5. Vorliegend fehlt eine Berechnung der Personalvorsorgestiftung der D._____ AG, welche eine künftige Vorsorgelücke des Rekurrenten ausweist. Diese Frage erübrigt sich bzw. in diesem Punkt kann auf eine Aktenergänzung verzichtet werden, da der Abgangsentschädigung von CHF (…) kein überwiegender Vorsorgecharakter zukommt (E. 3.4.). 3.6. Dem Vertreter ist insofern zuzustimmen, als dass sowohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als auch dem Kommentar zum Aargauer Steuergesetz aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen - 10 -