Einzig der Umstand, dass ein Arbeitnehmer aufgrund einer Umstrukturierung (Kündigung) seine Vorsorgeerwartungen verschlechtert sieht, genügt nicht, um einen engen Zusammenhang zwischen der Entschädigung und der beruflichen Vorsorge herzustellen (Bundegerichtsurteil vom 1. Oktober 2019 [2C_520/2019] E. 3.6.). Die Abgangsentschädigung von CHF (…) weist demnach keinen überwiegenden Vorsorgecharakter auf.