bundesgerichtlicher Rechtsprechung jeder Abgangsentschädigung (goldener Fallschirm), welche einem Kadermitarbeiter bezahlt wird, die Funktion zu, den Verlust diverser an die Arbeitsstelle gekoppelter Vorteile zu kompensieren, zu welchen notwendigerweise auch jene im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge gehören. Einzig der Umstand, dass ein Arbeitnehmer aufgrund einer Umstrukturierung (Kündigung) seine Vorsorgeerwartungen verschlechtert sieht, genügt nicht, um einen engen Zusammenhang zwischen der Entschädigung und der beruflichen Vorsorge herzustellen (Bundegerichtsurteil vom 1. Oktober 2019 [2C_520/2019] E. 3.6.).