Im Weiteren wurden auf der Abgangsentschädigung von CHF (…) AHV-Beiträge bezahlt (vgl. Lohnausweis), was ebenfalls gegen einen Vorsorgecharakter spricht (Bundesgerichtsurteil vom 6. März 2001 [2A.50/2000] E. 3.; Roman Blöchliger, Wann haben Abgangsentschädigungen Vorsorgecharakter?, in: StR 7-8/2008, S. 504). Schliesslich kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jeder Abgangsentschädigung (goldener Fallschirm), welche einem Kadermitarbeiter bezahlt wird, die Funktion zu, den Verlust diverser an die Arbeitsstelle gekoppelter Vorteile zu kompensieren, zu welchen notwendigerweise auch jene im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge gehören.