Hinzu kommt, dass sich der Vereinbarung nicht entnehmen lässt, ob die Einzahlung von mindestens CHF 25'000.00 in die berufliche Vorsorge dem Ausgleich einer bereits bestehenden oder künftigen Vorsorgelücke dienen soll. Ersterer Fall schliesst die Qualifikation einer Kapitalleistung im Sinne von § 26 Abs. 2 StG bzw. Art. 17 Abs. 2 DBG aus (E. 3.2.6. und E. 3.4.1.). Sodann ergibt sich aus dem Sozialplan, dass für die Höhe der Entschädigung die Treue zum Arbeitgeber (Dienstjahre) und das Alter des Arbeitnehmers entscheidend sind (E. 2.3.). Diese beiden Kriterien weisen nicht auf einen überwiegenden Vorsorgecharakter hin. Im Weiteren wurden auf der Abgangsentschädigung von CHF (…)