3.4.2. Aus Ziff. 2 des Aufhebungsvertrags (E. 2.2.), wonach der Rekurrent von der Abgangsentschädigung mindestens CHF 25'000.00 in seine berufliche Vorsorge einzahlen werde, kann nicht auf einen überwiegenden Vorsorgecharakter dieser Entschädigung geschlossen werden. Denn wenn Letzteres der Absicht der Parteien entspräche, hätten diese einen höheren Betrag als "mindestens CHF 25'000.00" festgelegt. Hinzu kommt, dass sich der Vereinbarung nicht entnehmen lässt, ob die Einzahlung von mindestens CHF 25'000.00 in die berufliche Vorsorge dem Ausgleich einer bereits bestehenden oder künftigen Vorsorgelücke dienen soll.