Andernfalls liefe dies auf eine ungerechtfertigte Privilegierung gutverdienender steuerpflichtiger Personen hinaus. Hinzu kommt, dass gemäss Lehre im Hinblick auf das Kriterium der definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Sinne einer Faustregel eine Beschäftigung bis zu einem Lohn von 25 % des ursprünglichen Gehalts grundsätzlich unschädlich ist (Andrea Opel/Stefan Oesterhelt, Besteuerung von Abgangsentschädigungen, in: Steuer Revue [StR] 2/2022, S. 111). Das im Zeitraum von Monat_____ bis Dezember 2021 bezogene Arbeitslosentaggeld von brutto CHF 79'222.00 beträgt knapp 50 % des ursprünglich bezogenen Bruttolohns (CHF 220'000.00; pro rata für neun Monate: CHF 165'000.00).