3.3.5. Unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogenes Arbeitslosentaggeld ist, selbst wenn damit aufgrund des maximal versicherten Verdienstes eine Einbusse im Vergleich zum Lohn von mehr als 20 % bzw. 30 % verbunden ist (vgl. E. 3.3.1.), einer gleichwertigen Arbeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichzusetzen und kann daher keine definitive Aufgabe der Erwerbstätigkeit darstellen. Andernfalls liefe dies auf eine ungerechtfertigte Privilegierung gutverdienender steuerpflichtiger Personen hinaus.