Was die Aufgabe der Erwerbstätigkeit betrifft, ist der entscheidende Moment, um dies zu beurteilen, der Zeitpunkt der Auszahlung der Abgangsentschädigung und nicht später. In diesem Punkt hält der angefochtene Entscheid betreffend Sachverhalt in einer das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG bindenden Weise fest, dass im Juni 2006, im Zeitpunkt, als der Arbeitgeber seinem gekündigten Arbeitnehmer die Entschädigung von CHF 300'000.00 ausgerich- -8- tet hat, die Chancen von Letzterem, eine gleichwertige Arbeit zu finden, sehr unsicher, ja sogar wenig wahrscheinlich waren.