X hat ab dem 1. September 2007 bei der Z. GmbH eine Vollzeitstelle im Immobilienbereich gefunden; diese hat ihn ab dem 1. November 2007 für einen Monatslohn von CHF 5'000.00 fest angestellt. In E. 6.3. des genannten Bundesgerichtsurteils wird Folgendes ausgeführt (Übersetzung aus dem Französischen):