terhaltspflicht gegenüber seinem Sohn von unter 25 Jahren hatte der Rekurrent im Jahr 2021 Anspruch auf ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG). Auf 12 Monate hochgerechnet ergibt dies ein Arbeitslosentaggeld von CHF 118'560.00. 3.3.2. Im Einspracheentscheid wird mit Verweis auf den RGE vom 17. November 2005 (RV.2004.50394/K 9184 = AGVE 2005 S. 379 ff.) ausgeführt, dass aufgrund des Bezugs von Arbeitslosentaggeld nicht von einer definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit gesprochen werden könne. Im erwähnten RGE steht in E. 5. Folgendes (AGVE 2005 S. 382 f.):