digung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers" (nachfolgend: KS Nr. 1) sowie Ziff. 5.1 des Merkblattes "Kapitalleistungen [zeitliche Bemessung und mehrfache Kapitalleistungen]" des Kantonalen Steueramtes vom 30. September 2001, Stand 1. Januar 2021 (nachfolgend: Merkblatt "Kapitalleistungen") können gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers im Sinne von § 26 Abs. 2 StG bzw. Art. 17 Abs. 2 DBG steuerlich als Vorsorgeleistung betrachtet werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (1) die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen ab dem vollendeten 55. Altersjahr; (2) die (Haupt-)Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben oder muss aufgegeben werden;