3.2.2. § 45 StG regelt die Jahressteuer auf Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter. Gemäss Abs. 1 unterliegen der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 30 % des Tarifs, mindestens aber zum Satz von 1 %, unter anderem Entschädigungen mit Vorsorgecharakter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Pensionierung (lit. e).