3.1.2. Im Rekurs wird, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist, kein expliziter Antrag gestellt, dass die Abgangsentschädigung von CHF (…) als Kapitalzahlung gemäss § 45 Abs. 1 lit. e StG zu besteuern sei; der formelle Antrag bezieht sich auf § 44 StG. Allerdings kann sich der Antrag auch aus der Begründung ergeben (AGVE 1987 S. 422; RGE vom 15. November 2006 [3.RV.2006.228]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 196 StG N 19). Vorliegend geht aus der Begründung hervor, dass die Rekurrenten im Hauptpunkt eine Besteuerung der Abgangsentschädigung gemäss § 45 Abs. 1 lit. e StG beantragen.