"Die Abfindung des Arbeitgebers von CHF (…) sei nach § 45 StG getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern." 3. Mit Entscheid vom 23. Mai 2023 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 (Zustellung am 20. Juni 2023) haben A._____ und B._____ mit, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, rechtzeitigem Rekurs vom 31. Juli 2023 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen die folgenden Begehren: "1. Die Abgangsentschädigung in Höhe von CHF (…) sei nach § 44 StG (Rentensatz) zu besteuern. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."