lichen Realität in aller Regel so aufgeteilt, dass sich die Vermögensverwaltung im steuerlichen Sinn auf die Depotbank beschränkt und eine darüberhinausgehende Vermögensberatung bzw. -bewirtschaftung extern wahrgenommen wird. Deshalb sind in der Regel auch nur die Gebühren der Depotbank abzugsfähig (ZStP 2023 Nr. 7, Erw. 4.9) 7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.