6.2.3. Es kommt hinzu, dass in aller Regel im Rahmen eines zusätzlichen bankexternen Vermögensverwaltungsauftrages keine weiteren abzugsfähigen Kosten generiert werden, wenn die administrativ-technische Depotverwaltung, wie vorliegend, bereits durch die Depotbank vorgenommen und in Rechnung gestellt wird (ZStP 2023 Nr. 7, Erw. 4.6). Das Leistungsangebot von Depotbank und externem Vermögensverwalter ist in der wirtschaft- -8-