Die Vertreterin führt zu Recht selber aus, dass es sich dabei um Kosten für administrative Aufgaben handelt, welche erfüllt werden müssen, damit sie überhaupt zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Vermögensverwalterin zugelassen wird. Solche allgemeinen "Berufszulassungskosten" einer gewerbsmässigen Vermögensverwalterin fallen nicht unter den eng auszulegenden steuerlichen Begriff der Vermögensverwaltung privater Kapitalanleger.