6.2.2. Die Kosten, welche durch die erwähnten "administrativen Tätigkeiten" der Vermögensverwalterin entstehen und mit 0.2% p.a. des Durchschnittwertes des Kapitals halbjährlich auf die Rekurrentin "überwälzt" werden, stehen nicht im von der dargelegten Rechtsprechung verlangten direkten ursächlichen Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens. Die Vertreterin führt zu Recht selber aus, dass es sich dabei um Kosten für administrative Aufgaben handelt, welche erfüllt werden müssen, damit sie überhaupt zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Vermögensverwalterin zugelassen wird.